Allgemeine Reisebedingungen für La Kooperativa GmbH
Die folgenden Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns La Kooperativa GmbH (nachfolgend „LK“ genannt):
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter
„LK“ den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage
dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen
des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese
dem Kunden vorliegen.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind von „LK“ nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen
zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen,
die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen
oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben
werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht
nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung
mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder
zum Inhalt der Leistungspflicht von „LK“ gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder
auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen
Buchungen bestätigt „LK“ den Eingang der Buchung unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung
der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für
die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern
er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von
„LK“ zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss wird „LK“ dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung
übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung
durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von „LK“ vom Inhalt der Buchung
ab, so liegt ein neues Angebot von „LK“ vor, an das er für die Dauer
von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist
„LK“ die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung
oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 „LK“ darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur
fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben
wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises
zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 3 Wochen vor Reisebeginn fällig,
sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus
dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung
ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so
dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines verlangt werden.
2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist „LK“ berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu
belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden
und von „LK“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. „LK“ ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn „LK“ in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung von „LK“ über die Änderung der Reiseleistung
oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher
Reiseleistungen, die von „LK“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
„LK“ wird den/die Kunde/Kundin über derartige Leistungsänderungen
unverzüglich in Kenntnis setzen.
4.2 Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich
im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen
Erhöhung der Beförderungskosten oder Erhöhung der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse
in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro
Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der
Reisebestätigung beim Kunden/bei der Kundin und dem vereinbarte
Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Im Falle einer solchen nachträglichen
Änderung des Reisepreises wird „LK“ den/die Kunden/in unverzüglich
davon in Kenntnis setzen. Preiserhöhungen, die ab dem 20. Tag
vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt werden, sind nicht zulässig.
Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der/die Kunde/in
berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten oder kann die
Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn „LK“ in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden/die Reisende aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde
hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch „LK“ über
die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber „LK“ unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so verliert „LK“ den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann
„LK“, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer
Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum
Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in
Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 „LK“ hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h.
unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung
wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung
des Kunden wie folgt berechnet:
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 15%,
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35%
ab 21. bis 14. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 13. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
ab 6. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises
c) ab Nichtantritt 90%.
5.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, „LK“ nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 „LK“ behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist „LK“
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung
der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.
Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen,
kann „LK“ bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt
pro Kunden erheben. Dieses beträgt:
bei Verträgen über Ferienwohnungen / -häuser bis 90. Tag vor Reiseantritt
€ 25 pro Person, bei anderen Reisearten bis 30. Tag vor Reiseantritt
€ 25 pro Person.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten
wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen
sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
„LK“ wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch
die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich
um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert
sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen
sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen
hat.
Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt
dem Kunden gegenüber zu erklären.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter
unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde
auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
„LK“ kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von „LK“ nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt „LK“, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut
gebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen.
Der Kunde ist aber verpflichtet, „LK“ einen aufgetretenen Reisemangel
unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung
des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am
Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel „LK“ an deren Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. von „LK“ wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt,
Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in §
615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, „LK“
erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er „LK“ zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder „LK“ verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, „LK“ erkennbares
Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt „LK“
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.)
der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen
in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen,
bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im
Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck
der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters
anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat „LK“ zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen
(z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
10.5 Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und
eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er „LK“ auf die
Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von „LK“ für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) soweit „LK“ für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Die deliktische Haftung von „LK“ für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden
und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang
mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen
bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3 „LK“ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen
Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe
des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen von „LK“ sind.
„LK“ haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der
Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von
„LK“ ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat
der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann fristwahrend nur gegenüber „LK“ unter der nachfolgend
angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde
Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die
Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei
Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer
10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei
Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
12.2 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrage nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Kunden und „LK“ Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder „LK“ die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13.Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter,
den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei
der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
„LK“ verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw.
werden. Sobald „LK“ weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen
wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss „LK“ den
Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen
Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch
wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die „Black List” ist auf
folgender Internetseite http://air-ban.europa.eu abrufbar.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 „LK“ wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften,
in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie
über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei
wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des
Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll-und Devisenvorschriften. Nachteile, die
aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung
von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn „LK“
schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3 „LK“ haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass „LK“ eigene
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und „LK“ findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland
für die Haftung von „LK“ dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich
Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
16. Gerichtsstand
16.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.2 Für Klagen von „LK“ gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden
maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner von
„LK“, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz von „LK“ vereinbart.
16.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen
dem Kunden und „LK“ anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört,
für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im
BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den
Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der
Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651
Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.”
Stand: Juni 2009
La Kooperativa GmbH, Geyerstraße 20, 80469 München
Telefon (0 89) 42 09 56 69 10, Fax: (0 89) 4 20 09 56 69 19